Verlängerte Frist für TSE Ihres Kassensystems – diese Regelung gilt in Sachsen-Anhalt

Unter diesen Bedingungen haben Sie noch bis zum 31. März 2021 Zeit, Ihr Kassensystem mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. So ist die Lage in Sachsen-Anhalt.“

Seit dem 1. Januar müssen elektronische Kassensysteme in Deutschland eigentlich über eine sogenannte TSE verfügen, eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung nach §146a AO. Soweit die Theorie. Tatsächlich aber wurde die eigentlich bis Ende September geltende Nichtbeanstandungsfrist in Sachsen-Anhalt nun bis zum 31.03.2021 verlängert – zumindest unter bestimmten Bedingungen. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden. 

Zum Hintergrund: Theoretische Pflicht zur TSE seit 01. Januar 2020

 Die Technische Sicherheitseinrichtung soll die Daten Ihres Kassensystems sichern und vor nachträglichen Manipulationen schützen. Dabei handelt es sich um ein Sicherheitsmodul inklusive Speichermedium und eine entsprechende digitale Schnittstelle zu Ihrem Kassensystem. Das kann ein kleines Gerät sein, dass Sie an Ihren Kassenrechner anschließen, oder auch eine entsprechende Cloud-Lösung. Damit diese auch tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen, müssen sich Anbieter dieser Technischen Sicherheitseinrichtungen diese allerdings durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen – und genau da lag das Problem. 

Ursprüngliche Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020

 Obwohl zum 1. Januar 2020 eigentlich die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung beinahe aller Kassensysteme mit einer solchen TSE in Kraft trat, war zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Hersteller erfolgreich durch den Bund zertifiziert worden. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist bis Ende September 2020 erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Ihnen also keine Nachteile, wenn Ihre Kasse noch nicht über eine TSE verfügte. Bedingung dafür war allerdings der Nachweis, dass Sie eine solche Nachrüstung Ihrer Kasse bereits wirksam beauftragt haben. 

Bund verlängert Frist nicht – Sachsen-Anhalt aber schon!

 Die schleppenden Zertifizierungen und die Auswirkungen der Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen führten dazu, dass die Nachrüstungen vielerorts nicht rechtzeitig vorgenommen werden konnten. Trotz Auftrag war es vielen Unternehmen darum nicht möglich, ihre Kasse bis Ende September mit einer TSE auszustatten. Nachdem der Bund eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist abgelehnt hatte, haben etliche Bundesländer per Erlass allerdings für sich eine eigenständige Regelung erlassen – darunter auch Sachsen-Anhalt. 

Nachrüstung der TSE in Sachsen-Anhalt bis 31. März 2021

 Unternehmen in Sachsen-Anhalt haben demnach nun bis zum 31. März 2021 Zeit, ihr Kassensystem mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten. Allerdings unter einer Bedingung: Sie müssen bis spätestens zum 30. September 2020 – also zum Ablauf der bisherigen Frist – nachweislich einen Auftrag zur Nachrüstung Ihrer Kasse mit einer TSE oder für die Bereitstellung einer cloudbasierten TSE erteilt haben. Das kann bei Ihrem Kassenhersteller erfolgt sein oder auch bei einem anderen Dienstleister. Ein gesonderter Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

 

TSE nicht rechtzeitig beauftragt – und nun? 

Haben Sie bis zum Ablauf der ursprünglichen Nichtbeanstandungsfrist Ende September noch keinen Auftrag für eine TSE erteilt, gilt die zusätzliche Verlängerung in Sachsen-Anhalt für Sie in aller Regel nicht. Unter Umständen können Sie mittels Härtefallantrag nach § 148 Abgabenordnung aber dennoch eine individuelle Gnadenfrist erwirken. Darin sollten Sie darlegen inwieweit die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie dafür verantwortlich sind, dass Sie die Umrüstung nicht bis zum 31.09.2020 vornehmen konnten. Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gern. 

 

Wichtig: Sie sind in keinem Fall von der Pflicht zur TSE an Ihrem Kassensystem entbunden – der Verstoß wird bis zur aktuellen Frist lediglich nicht geahndet. Sie müssen trotzdem alles mögliche tun, um die Aufrüstung schnellstmöglich vorzunehmen. Weitere Fragen zur TSE-Pflicht und der aktuellen Lage beantworten wir Ihnen gern. Schreiben Sie uns oder rufen Sie an.